Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma makroni Veranstaltungstechnik
Stand: 26.10.2021
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB genannt) sind Grundlage und Bestandteil aller zwischen der Firma makroni Veranstaltungstechnik, Marko Kronberg (nachfolgend makroni Veranstaltungstechnik genannt) und ihren Vertragspartnern (nachfolgend Kunde genannt) geschlossenen Verträge, welche die Vermietung von Gegenständen und/oder hiermit zusammenhängende Sach- und Dienstleistungen bzw. den Verkauf von Waren von makroni Veranstaltungstechnik zum Gegenstand haben.
(2) Auf den Verkauf von Waren sollen nur die §§ 1, 14, 15 dieser AGB Anwendung finden, soweit nichts Anderweitiges geregelt ist.
(3) Diese AGB gelten ausschließlich. Insbesondere abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden haben keine Gültigkeit. Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden sind nur dann verbindlich, wenn sie durch makroni Veranstaltungstechnik in Schriftform bestätigt werden.
§ 2 Angebot/Vertragsschluss/ Besonderheiten im Umgang mit Verbrauchern
(1) Sämtliche Angebote von makroni Veranstaltungstechnik sind unverbindlich. Verträge werden ausschließlich durch individuelle Kommunikation i.S.v. § 312i Abs. 2 BGB geschlossen. Nach Abschluss der individuellen Abstimmung über das Vertragsangebot hat der Kunde seine verbindliche Auftragserteilung in Textform (Brief, E-Mail oder Telefax) zu erteilen und ist damit für einen Zeitraum von zwei Wochen ab Zugang der Auftragserteilung bei makroni Veranstaltungstechnik daran gebunden.
(2) makroni Veranstaltungstechnik ist in der Entscheidung über die Annahme der verbindlichen Auftragserteilung des Kunden frei.
(3) Der Abschluss von Fernabsatzverträgen i.S.v. § 312c BGB mit Verbrauchern i.S.v. § 13 BGB ist grundsätzlich ausgeschlossen. Ebenso werden mit Verbrauchern auch keine Verträge außerhalb der Geschäftsräume von makroni Veranstaltungstechnik i.S.v. § 312b BGB geschlossen. Verträge mit Verbrauchern werden nur in den Geschäftsräumen von makroni Veranstaltungstechnik nach vorheriger ausführlicher Beratung bei persönlicher Anwesenheit beider Vertragsparteien geschlossen. Verbraucher sind verpflichtet, vor Vertragsschluss ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass sie als Verbraucher einen Vertrag schließen wollen.
(4) Der Kunde erhält die Möglichkeit, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf der Webseite von makroni Veranstaltungstechnik herunterzuladen und auszudrucken bzw. sie in den Geschäftsräumen einzusehen.
§ 3 Mietzeit
Die Mietzeit schließt den vereinbarten Tag der Bereitstellung der Mietgegenstände im Lager von makroni Veranstaltungstechnik (Mietbeginn) und den vereinbarten Tag der Rückgabe der Mietgegenstände im Lager von makroni Veranstaltungstechnik (Mietende) ein. Dies gilt unabhängig davon, ob der Kunde, makroni Veranstaltungstechnik oder ein Dritter den Transport durchführt.
§ 4 Entgelt
(1) Sofern nichts Abweichendes individualvertraglich vereinbart wurde, gilt der in der jeweils bei Vertragsabschluss gültigen Preisliste von makroni Veranstaltungstechnik enthaltene Preis als vereinbart.
(2) Ist in Verträgen über zusätzliche Dienstleistungen, wie z. B. Anlieferung, Aufbau und Betreuung durch Fachpersonal, die Höhe des Entgelts nicht ausdrücklich geregelt, gilt ein branchenübliches und angemessenes Entgelt als vereinbart.
§ 5 Transport
(1) Sofern nichts Abweichendes individualvertraglich vereinbart wurde, schuldet makroni Veranstaltungstechnik nicht den Transport der Gegenstände.
(2) Wurde eine Transportdienstleistung ausdrücklich vertraglich vereinbart, so kann makroni Veranstaltungstechnik den Transport nach eigener Wahl selbst oder durch Dritte ausführen.
§ 6 Stornierung eines Vertrages durch den Kunden
(1) Der Kunde hat das Recht, den verbindlich geschlossenen Vertrag bis spätestens 30 Tage vor Mietbeginn ohne Einhaltung weiterer Fristen gegen Zahlung einer Abstandsgebühr zu kündigen (Stornierung). Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Textform.
(2) Die Abstandsgebühr ist zum Zeitpunkt der Kündigung fällig und beträgt 20 % des vereinbarten Mietpreises, wenn spätestens 30 Tage vor Mietbeginn storniert wird, 50 % des vereinbarten Mietpreises, wenn danach spätestens 10 Tage vor Mietbeginn storniert wird und 80 % des vereinbarten Mietpreises, wenn danach storniert wird. Für den Zeitpunkt der Stornierung ist der Zugang des Kündigungsschreibens bei makroni Veranstaltungstechnik maßgeblich. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch hinsichtlich solcher Vergütungen oder Vergütungsanteile, die für zusätzliche Dienstleistungen vereinbart worden sind, sofern der Kunde nicht nachweist, dass makroni Veranstaltungstechnik ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder wesentlich geringer als der entsprechende auf die Vergütung entfallende Abstandsbetrag ist.
(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund steht darüber hinaus beiden Vertragspartnern nach den gesetzlichen Voraussetzungen zu. Dies gilt auch für vereinbarte Zusatzleistungen. Zugunsten von makroni Veranstaltungstechnik liegt ein wichtiger Grund insbesondere vor, wenn
a) sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden wesentlich verschlechtert haben, z.B. wenn gegen ihn Pfändungen oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgen oder wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren oder ein außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt wird;
b) der Kunde die Mietgegenstände vertragswidrig gebraucht; oder
c) der Kunde im Falle eines nach Zeitabschnitten bemessenen und zu zahlenden Mietzinses mit der Zahlung des Mietzinses für zwei aufeinanderfolgende Termine oder mit einem Gesamtbetrag in Höhe des für zwei Termine zu entrichtenden Mietzinses in Verzug gerät.
§ 7 Zahlungsmodalitäten/Verzug/Zurückbehaltungsrecht
(1) Soweit nichts Abweichendes individualvertraglich vereinbart wurde, sind sämtliche Entgelte (Mietzins und Entgelte für Dienstleistungen) ohne Abzüge von Skonti im Zeitpunkt der Übergabe der wesentlichen Mietgegenstände an den Kunden, jedoch spätestens im Zeitpunkt des vereinbarten Mietbeginns, fällig. Für den Zeitpunkt der Zahlung kommt es (insbesondere bei Überweisungen) nicht auf die Absendung, sondern auf die Ankunft des Geldes an. Makroni Veranstaltungstechnik ist zur Übergabe der Mietgegenstände und zur Erbringung von Dienstleistungen nur im Falle der vorherigen vollständigen Zahlung der Entgelte verpflichtet. Ihm steht insoweit ein Zurückbehaltungsrecht im Falle der nicht erfolgten vollständigen Zahlung zu.
(2) Der Kunde kommt ohne weitere Mahnung in Verzug, sofern er nicht zu dem in Absatz 1 vereinbarten Zeitpunkt das volle Entgelt entrichtet hat. In diesem Fall werden die gesetzlichen Verzugszinsen i.S.v. § 288 BGB geltend gemacht. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt makroni Veranstaltungstechnik vorbehalten.
(3) Zur Ausübung von Zurückbehaltungsrechten sowie zur Aufrechnung ist der Kunde nur bezüglich bzw. mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung berechtigt. Zur Ausübung von Zurückbehaltungsrechten, die auf diesem Vertragsverhältnis beruhen, bleibt der Kunde uneingeschränkt berechtigt.
§ 8 Gebrauchsüberlassung und Gewährleistung
(1) Sofern nichts Abweichendes individualvertraglich vereinbart wurde, kann die Abholung der vermieteten Gegenstände nur während der Geschäftszeiten (Montag bis Freitag 09.00 – 17.00 Uhr) erfolgen. Der Kunde ist verpflichtet, die Mietgegenstände bei Überlassung soweit wie möglich auf Vollständigkeit und Mangelfreiheit zu untersuchen, und wenn sich ein Mangel zeigt, diesen makroni Veranstaltungstechnik unverzüglich telefonisch oder schriftlich anzuzeigen. Unterlässt der Kunde die Untersuchung und / oder die Anzeige, so gilt der Zustand der überlassenen Mietgegenstände als genehmigt mangelfrei, es sei denn, dass der Mangel bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich ein solcher Mangel später, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; andernfalls gilt der Zustand der überlassenen Mietgegenstände auch in Ansehung diese Mangels als genehmigt bzw. mangelfrei. Unterlässt der Mieter die Anzeige, so ist er unbeschadet weiterer Ansprüche durch makroni Veranstaltungstechnik nicht berechtigt, sich bei der Geltendmachung der Gewährleistungsansprüche oder weiterer vertraglicher Ansprüche auf diese Mängel zu berufen.
(2) Liegt ein angezeigter anfänglicher Mangel der Mietgegenstände vor, so ist makroni Veranstaltungstechnik nach eigener Wahl zum Austausch, zur Nachlieferung oder zur Reparatur berechtigt. Ist makroni Veranstaltungstechnik zur Vervollständigung oder zur Mängelbeseitigung in angemessener Zeit nicht rechtzeitig in der Lage, kann der Kunde in Ansehung der einzelnen mangelhaften oder fehlenden Mietgegenstände eine angemessene Minderung des Mietpreises verlangen. Wahlweise kann der Kunde das Mietverhältnis unter Einhaltung der Voraussetzung des § 542 BGB kündigen. Sind mehrere Gegenstände vermietet, kann die Kündigung des gesamten Vertrages wegen der Mangelhaftigkeit eines einzelnen Gegenstandes nur erfolgen, wenn die Mietgegenstände als zusammengehörig vermietet worden sind und die Mängel die vertraglich vorausgesetzte Funktionsfähigkeit der Mietgegenstände in ihrer Gesamtheit wesentlich beeinträchtigen. Jegliches Mitverschulden des Mieters an der Störung schließt das Kündigungsrecht aus. Werden Geräte, hinsichtlich derer makroni Veranstaltungstechnik die zusätzliche Verpflichtung von Fachpersonal anbietet und empfiehlt, weil diese Geräte technisch aufwendig sind oder schwierig zu bedienen sind, vom Kunden dennoch ohne Fachpersonal angemietet, haftet makroni Veranstaltungstechnik für Funktionsstörungen nur, wenn der Mieter nachweist, dass für die Mängel kein Bedienungsfehler ursächlich oder mitursächlich ist.
(3) Im Übrigen sind Gewährleistungsansprüche des Mieters, insbesondere verschuldensunabhängige Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung (§ 538 BGB) und Mängel, die im Laufe der Mietzeit unter der Obhut des Mieters entstehen, ausgeschlossen. Unabhängig hiervon hat der Mieter dem Vermieter unverzüglich telefonisch Anzeige zu machen, wenn ein Mangel entsteht oder Vorkehrungen zum Schutze der Sache gegen nicht vorhergesehene Gefahren erforderlich werden (§ 545 BGB). Der Mieter ist verpflichtet, auf seine Kosten die im Zusammenhang mit dem geplanten Einsatz der Mietgegenstände etwaig erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen rechtzeitig einzuholen. Sofern die Montage durch makroni Veranstaltungstechnik erfolgt, hat der Kunde vor Beginn der Arbeiten auf Verlangen die erforderlichen Genehmigungen nachzuweisen. Für die Genehmigungsfähigkeit des vorhergesehenen Einsatzes der Mietgegenstände wird keine Gewähr übernommen.
(4) Leuchtmittel stellen Verbrauchsmaterialien dar. Tritt ein Defekt an einem Leuchtmittel während der Mietzeit ein, so stellt dies keinen Mangel dar. Insoweit sei auf die Regelungen über die Pflichten des Kunden während der Mietzeit verwiesen.
§ 9 Pflichten des Kunden während der Mietzeit
(1) Der Kunde hat die Mietgegenstände pfleglich zu behandeln. Sofern der Kunde kein Servicepersonal von makroni Veranstaltungstechnik gebucht hat, muss der Kunde alle während der Mietzeit notwendigen Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten fachgerecht auf seine Kosten durchführen lassen. Insbesondere hat der Kunde die während des Mietgebrauchs entstehenden Defekte an Leuchtmitteln zu beheben. Darüber hinaus hat der Kunde alle von ihm schuldhaft verursachten Mängel zu beseitigen bzw. für die Beseitigung aufzukommen. Im Falle des Verlusts oder der Beschädigung von Leuchtmitteln oder anderem Kleinteilzubehör hat der Kunde makroni Veranstaltungstechnik den Neuwert zu erstatten, es sei denn, der Kunde weist nach, dass makroni Veranstaltungstechnik kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, das allgemein mit den jeweiligen Mietgegenständen verbundene Risiko (Verlust, Diebstahl, Beschädigung, Haftpflicht) ordnungsgemäß und in ausreichender Höhe zu versichern.
(3) Die Mietgegenstände dürfen nur im Rahmen der technischen Bestimmungen und ausschließlich von fachkundigen Personen aufgestellt, bedient und abgebaut werden. Werden Gegenstände ohne Personal von makroni Veranstaltungstechnik angemietet, hat der Kunde für die fortwährende Einhaltung aller geltenden Sicherheitsrichtlinien, insbesondere der Unfallverhütungsvorschriften UVV und der Richtlinien des Verbandes Deutscher Elektroingenieure, VDE, zu sorgen.
(4) Der Kunde hat während der Nutzung der Mietgegenstände für eine störungsfreie Stromversorgung Sorge zu tragen. Für Schäden infolge von Stromausfall oder Stromunterbrechungen oder -schwankungen hat der Kunde einzustehen.
§ 10 Schadensersatz gegenüber dem Kunden
Vertragliche und gesetzliche Schadensersatzansprüche stehen dem Kunden nur zu, wenn diese auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung durch makroni Veranstaltungstechnik oder ihrer Erfüllungsgehilfen beruht. Der verschuldensunabhängige Schadensersatzanspruch gemäß § 536 Abs. 1 BGB ist ausgeschlossen. Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt von diesen Haftungsbeschränkungen unberührt.
§ 11 Schadensersatzpflicht des Kunden gegenüber makroni Veranstaltungstechnik
(1) Der Kunde haftet für das Abhandenkommen, Beschädigungen und Zerstörungen von Mietgegenständen gegenüber makroni Veranstaltungstechnik unabhängig davon, ob der Kunde oder das Publikum oder unbekannte/bekannte Randalierer das Abhandenkommen, Beschädigungen und Zerstörungen von Mietgegenständen zu vertreten haben. Es liegt im Aufgabenbereichs des Kunden, dafür zu sorgen, dass die Bühne hinreichend abgeschirmt ist. Ferner haftet der Kunde für die Standsicherheit und den ordnungsgemäßen Aufbau der Bühne.
(2) Der Kunde haftet nur dann nicht für das Abhandenkommen, Beschädigungen und Zerstörungen von Mietgegenständen, wenn dieses auf ein Fehlverhalten von makroni Veranstaltungstechnik oder deren Erfüllungsgehilfen zurückzuführen ist.
§ 12 Schadensersatzfreistellung durch den Kunden
Der Kunde hat eine inhaltlich der Regelung des § 10 dieser AGB entsprechende Haftungsbeschränkung mit seinen Vertragspartnern auch für deliktische Ansprüche zugunsten von makroni Veranstaltungstechnik zu vereinbaren.
Soweit makroni Veranstaltungstechnik infolge der Nichtumsetzung der vorgenannten Verpflichtung auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird, hat der Kunde makroni Veranstaltungstechnik von diesen Schadensersatzansprüchen freizuhalten.
§ 13 Rückgabe der Mietgegenstände
(1) Die Mietgegenstände sind vollständig, geordnet und in sauberem, sowie einwandfreien Zustand im Lager von makroni Veranstaltungstechnik spätestens am letzten Tag der vereinbarten Mietzeit während der Geschäftszeit zurückzugeben. Die Rückgabepflicht erstreckt sich auch auf defekte Mietgegenstände, insbesondere auf Leuchtmittel und anderes Kleinteilzubehör.
(2) Die Rückgabe ist erst mit dem Abladen und Registrieren aller Mietgegenstände im Lager von makroni Veranstaltungstechnik abgeschlossen. Sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde, behält sich makroni Veranstaltungstechnik die eingehende Prüfung der Mietgegenstände auch nach dem Registrieren vor. Eine unbeanstandete Entgegennahme gilt grundsätzlich nicht als Billigung der Vollständigkeit und des Zustandes der zurückgegebenen Mietgegenstände.
(3) Wird die vereinbarte Mietzeit überschritten, so hat der Kunde makroni Veranstaltungstechnik hiervon unverzüglich telefonisch und in Textform (E-Mail, Fax oder Brief) zu unterrichten. Die Fortsetzung des Gebrauchs führt nicht zu einer Verlängerung des Mietverhältnisses. Für jeden über die vereinbarte Mietzeit hinausgehenden Tag hat der Kunde eine Nutzungsentschädigung in Höhe der pro Tag vereinbarten Vergütung zu entrichten. Diese Vergütung ist dadurch zu ermitteln, dass der ursprünglich vereinbarte Gesamtpreis durch die Tage der ursprünglich vereinbarten Mietzeit geteilt wird. Die Geltendmachung weitergehender Ansprüche (insbesondere Schadensersatzansprüche) bleibt vorbehalten.
§ 14 Sonderregelungen für den Verkauf von Waren
(1) Soweit nichts anderes geregelt wurde, gelten für den Verkauf von Waren nur diejenigen Bestimmungen dieser AGB, deren Anwendbarkeit ausdrücklich benannt wird.
(2) Es gelten ohne Einschränkung die §§ 1, 2, 4, 5, 14 und 15 dieser AGB.
(3) Entsprechend anwendbar ist § 7 dieser AGB.
(4) Darüber hinaus ist der Kaufpreis spätestens zur Übergabe der Ware fällig. Erfolgt die Übergabe der Ware vor vollständiger Bezahlung, so wird die Ware nur unter Eigentumsvorbehalt übergeben. Erst mit Zahlung des vollständigen Kaufpreises geht das Eigentum an der Ware auf den Käufer über. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises an Dritte zu veräußern oder sonstige, das Eigentum von makroni Veranstaltungstechnik gefährdende Maßnahmen zu ergreifen.
(5) Die gesetzliche Gewährleistung ….
§ 15 Schlussbestimmungen
(1) Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen makroni Veranstaltungstechnik und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Soweit der Kunde Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, ist Leipzig ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.
(2) Erfüllungsort ist der Sitz von makroni Veranstaltungstechnik.
(3) Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.